Klasse T

Direkter Erwerb ab 16 Jahre – nur Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Ab 18 Jahre Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h.

Einschluss: AM und L

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

  • Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Jagd, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende
  • Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
  • Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
  • Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
  • Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
  • Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.

Grundfahraufgabe der Klasse T

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner